AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Käufers werden für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsschluss schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Verkaufsbedingungen als angenommen. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dieses gilt auch für Bestellungen an unsere Vertreter. Für die Auslegung der Lieferklauseln (z.B. fob, cif) gelten die von der internationalen Handelskammer festgelegten „Incoterms", jeweils in ihrer neuesten Fassung.
2. Angebot und Abschluss
Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit im Liefervertrag nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, gilt folgendes: Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. erhebliche Preiserhöhungen bei Rohmaterial, Lohnerhöhungen über 3%) oder werden nach Vertragsschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, so sind wir – auch frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis in angemessener Weise zu erhöhen. Unsere Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung der Ware ausgestellt. Die Zahlung hat entsprechend den konkret vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen. Ist hierüber keine Vereinbarung getroffen worden, so ist die Zahlung 30 Tage nach Rechnungsdatum netto unabhängig vom Eingang der Ware zu leisten. Wechsel werden nur kraft besonderer Vereinbarung angenommen. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung; Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig geworden sind. Bei verspäteter Zahlung sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gern. §§ 352, 353 HGB in Höhe von 5% erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur dann verpflichtet, wenn der Käufer Vorauszahlung anbietet und leistet.
4. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung, auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten keinen Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
a) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. c) Annahmeverzug des Käufers Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen und Lieferfristen anzunehmen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, indem er die Produkte nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß annimmt, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die sich aus diesem Verzug ergeben. aa) Schadensersatz und Mehrkosten: Im Falle eines Annahmeverzugs des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Schadensersatzansprüche umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich: entstandene Lagerkosten für nicht abgenommene Produkte, Mehrkosten für die Lagerung, den Transport oder die Versicherung der Produkte aufgrund des Verzugs, Verluste oder Schäden an den Produkten aufgrund des Verzugs des Käufers und alle anderen angemessenen und nachweisbaren Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer aufgrund des Verzugs des Käufers entstehen. bb) Höhe Die Höhe des Schadensersatzes und die Mehrkosten werden nach billigem Ermessen des Verkäufers ermittelt und dem Käufer in Rechnung gestellt. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte, erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, mehr als 25% übersteigt.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten").
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Im Falle einer Reklamation oder Beanstandung bezüglich eines von uns gelieferten Zwischenprodukts, behalten wir uns das Recht vor, angemessene Maßnahmen zur Behebung des Problems zu ergreifen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, für das gesamte Endprodukt oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Reklamation haftbar zu sein, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und in einem separaten Vertrag festgehalten. Jegliche Haftung oder Verantwortung für das Endprodukt obliegt ausschließlich dem Hersteller des Endprodukts. Für die Weiterverarbeitung durch unsere Kunden übernehmen wir somit keine Gewährleistung. Wir sind lediglich für die Qualität und Funktionsfähigkeit des von uns gelieferten Zwischenprodukts verantwortlich.
c) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder das beanstandete Muster zu Prüfungszwecken zu übergeben. Andernfalls entfällt die Gewährleistung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
d) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
e) Fehlt der verkauften Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bb) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
9. Verjährung
a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
b) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
10. Rechtsstreitigkeiten
a) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
b) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hannover. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.